2020 hat es gezeigt: In der Gastronomie kann das Angebot eines Lieferdienstes sogar in Zeiten von Lockdowns Umsatz bringen. Während Restaurants geschlossen sind, dürfen Lieferdienste ihren Kunden glücklicherweise weiterhin Essen liefern. Und wo viel ausgeliefert wird, da werden in der Regel auch Liefer- bzw. Anfahrtskosten berechnet. Aber wie werden diese Kosten eigentlich besteuert?
Als Hauptleistungen werden in einem Gastronomiebetrieb oder einem Lieferdienst sämtliche Speisen und Getränke bezeichnet, die angeboten werden. Von einer Nebenleistung spricht man, wenn das Essen verpackt und an die Kunden ausgeliefert wird.
Angenommen, ein Kunde bestellt eine Pizza Margherita, eine Portion Spaghetti Bolognese und zwei gemischte 2 Salate bei Ihnen, die ihm nach Hause geliefert werden. Diese Produkte werden mit dem ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel von 7% ausgewiesen. Wenn Sie Ihrem Kunden für die Bestellung 2,00 Euro Lieferkosten berechnen, bedeutet das, dass Sie auf diese “Nebenleistung” genauso viel Umsatzsteuer zahlen, wie auf das Essen selbst, also 7%.
Nehmen wir weiter an, dass ein anderer Kunde genau das gleiche Essen bestellt hat und zusätzlich noch eine Flasche Wein und eine kleine Cola haben möchte. Auch hier soll die Bestellung geliefert werden. Auf Getränke und Alkohol gilt in Deutschland ein Steuersatz von 19%.
Es handelt sich bei dieser Bestellung also um eine gemischte Lieferung aus Speisen (7% ) und Getränken (19%).
Will man den Steuersatz für die Anfahrtskosten einer gemischten Lieferung ermitteln, kann man das Kostenverhältnis von Haupt- und Nebenleistungen als Grundlage nehmen.
Für unser Beispiel bedeutet das folgendes:
Die Bestellung beinhaltet
Spreisen (7%): | |
1 Pizza Margherita | Preis: € 5,50 |
1 x Spaghetti Bolognese | Preis: € 7,00 |
2 gemischte Salate | Preis: € 11,80 (2x € 5,90) |
Gesamtwert Speisen: | € 24,30 |
Getränke (19%): | |
1 Flasche Rotwein 0,7 L | Preis: € 6,90 |
1 Flasche Cola 0,33 L | Preis: € 1,70 |
Gesamtwert Getränke: | € 8,60 |
Der Bestellwert der Speisen ist deutlich höher als der Bestellwert der Getränke. Auf die Lieferkosten, die Sie dem Kunden für diese Bestellung berechnen, zahlen Sie also 7% Umsatzsteuer.
Bestellt ein Kunde aber zum Beispiel eine Pizza im Wert von € 7,50 und dazu Getränke im Wert von € 11,20 wird für die Lieferkosten der höhere Getränkewert herangezogen. Das heisst das, dass Sie in diesem Fall auf die berechneten Lieferkosten 19% Umsatzsteuer zahlen.
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WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Beratung darstellt.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, Ihren Steuerberater zu diesem Thema zu befragen. Er kann Ihnen Auskunft darüber geben, wie die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer für Ihre Leistungen im Einzelnen errechnet wird.