Mehrwegangebot wird ab 2023 Pflicht

Ab 2023 kommt die Mehrwegpflicht für Essen und Getränke für unterwegs. Die neue Regelung soll dazu beitragen, die Umweltverschmutzung durch Plastik zu reduzieren. In diesem Artikel gehen wir auf die Novelle zum neuen Verpackungsgesetz näher ein. Was gehört zu neuen Pflichten? Welche Änderungen sind für Betriebe fällig? Wir beantworten diese Fragen und klären auf, was Mehrweg für Take-away-Unternehmen bedeutet, die unsere Software verwenden.


Mehrwegpflicht: Das ändert sich ab 2023

Das neue Verpackungsgesetz schreibt ab 2022 die Pfandpflicht für Einwegflaschen aus Plastik und alle Becher für Getränke unabhängig vom Material vor. Ab dem 1. Januar 2023 tritt die 2022 verabschiedete Novelle zum Verpackungsgesetz in Kraft und macht in Kürze verbindlich, was bisher für Take-away-Unternehmen freiwillig war. Große und kleine Betriebe, die das Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen künftig Mehrwegbehälter als Alternative zur Einwegverpackung, die komplett oder teilweise aus Kunststoff produziert ist, bereithalten. Kommt man diesen Pflichten nicht nach, droht das Bußgeld in Höhe bis zu 10.000 Euro. Somit rechnet die Bundesregierung, das Problem der zunehmenden Vermüllung durch To-go-Einwegverpackungen effektiver anzugehen.

Es gilt dabei zu beachten:

  • Man muss die Kunden mittels Informationstafeln ausdrücklich auf die Mehrwegverpackung als mögliche Alternative aufmerksam machen.
  • Mehrweggefäße müssen nicht zum höheren Preis als Einwegbehälter angeboten werden.
  • Man darf die Mehrwegverpackung gegen einen Pfandbetrag ausgeben, der bei der Rückgabe zurückerstattet wird.
  • Die Mehrwegverpackungen anderer Take-away-Betriebe müssen nicht zurückgenommen werden.

Wer ist betroffen?

Von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind Lieferdienste, Caterer, heiße Theken,  Kioske, Imbissstuben, Restaurants für Essen zum Mitnehmen und andere Unternehmen, die zur Außer-Haus- bzw. Take-away-Gastronomie gehören.

Wer ist ausgeschlossen?

Müssen alle gastronomischen Take-away-Betriebe die neuen Vorgaben einhalten? Es gibt Erleichterungen für kleine Unternehmen, die über eine Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmeter verfügen und maximal 5 Beschäftigte haben. Wie aus dem veröffentlichten Gesetzestext hervorgeht, gelten doch die Ausnahmen nur mit Vorbehalt – kleine Betriebe, auf welche die erwähnte Voraussetzung zutrifft, müssen ihren Kunden eine Möglichkeit bieten, mitgebrachte Behälter mit verkauften Getränken oder Speisen zu befüllen.

In diesen Fällen ist Mehrweg nicht verpflichtend:

  • Speisen in vorverpackter Form setzen keine Auswahl zwischen Einweg bzw. Mehrweg voraus und können daher nicht in Mehrwegbehälter oder eigene Becher, Schalen, Boxen u.a. abgefüllt werden.
  • Verkaufsautomaten für Büros, die ausschließlich zur Versorgung der Mitarbeiter aufgestellt werden und nicht öffentlich zugänglich sind, müssen keine Mehrwegverpackung im Angebot haben.

Mehrweg umsetzen – Was hat es damit auf sich?

Betroffene Betriebe haben bis Januar 2023 noch etwas Zeit, um jeweilige Vorbereitungen auf die Mehrwegpflicht zu treffen. Die Aufgabe Nr.1 liegt dabei darin, ein geeignetes Angebot an  Mehrweggefäßen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen bereitzustellen. Hier gibt es für Unternehmen nicht besonders viele Wege, das Mehrweggeschirr zu organisieren: Man kann entweder in eigene Mehrwegbehälter investieren oder Gefässe aus den Poolsystemen für eine monatliche Gebühr oder einen einmalig gezahlten Betrag nutzen. Die letztere Variante lässt sich einfacher realisieren und beansprucht zudem weniger Kosten.

Software an Änderungen anpassen

Um die neuen Regelungen aus dem Verpackungsgesetz erfüllen zu können, lassen sich die Anpassungen auf digitaler Ebene nicht umgehen. Unternehmen, die Bestellungen über Websites und Apps entgegennehmen oder offline verkaufen, müssen sowohl ihre virtuellen Shops als auch Systeme für stationäre Verkaufsstellen um zusätzliche Optionen erweitern lassen.

Bei Großbetrieben, die eigene branchenspezifische Software nutzen, soll die EDV-Abteilung dafür sorgen, benötigte Anpassungen zeitig vorzunehmen. Bei Unternehmen, die fertige Lösungen im Einsatz haben, muss der Anbieter an den entsprechenden Systemen feilen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Pflicht die Änderungen implementiert haben. Zu welchen Bedingungen sich diese Änderungen einspielen lassen, ob das zusätzliche Kosten nach sich zieht oder völlig kostenfrei ist, kommt auf jeden konkreten Fall, das Preispaket und einen Software-Anbieter an.

Was erwartet unsere Kunden in dieser Hinsicht?

Onlineshops, welche die Lieferservice-Software verwenden, und Lieferdienste, die unser Kassensystem nutzen, bekommen den notwendigen Funktionsumfang ohne Aufwand.
Die Websites und Kassen werden automatisch an die neue Pflicht angepasst: Mit dem nächsten Update ab dem 1. Januar 2023 kommen neue Funktionen hinzu.

Mit den auf Mehrweg zugeschnittenen Shop-Versionen erhalten Sie benötigte Features, die es Ihnen ermöglichen, die Vorgaben gesetzeskonform umzusetzen, schon inkludiert. Die neuen Features – die Funktion zur Auswahl der Verpackung, die Abrechnung des Pfands auf die Mehrwegbehälter, die Rückerstattung des Pfands und andere Features, die fürs Mehrwegangebot unerlässlich sind, erscheinen einfach im Adminbereich. Der erneuerten Kassensoftware kommen diese Funktionen ebenso hinzu.

Welche Änderungen die erneuerte Mehrweg-Version gegenüber ihrem Vorgänger aufweist, einen ausführlichen Überblick über alle neuen Funktionen und nähere Details, wie sich diese einrichten lassen, können Sie in Kürze unter Anleitungen auf unserer Website nachlesen.